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Grundgesetz Artikel 21

Parteien im Grundgesetz

Artikel 21 - Grundaussagen

Beteiligung an der politischen Willensbildung

Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) definiert die Rolle politischer Parteien in der deutschen Demokratie. In Absatz 1 heißt es: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit."

Diese Grundaussage betont die Bedeutung politischer Parteien als Vermittler zwischen Bürgern und Staat. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des demokratischen Systems, indem sie die politischen Interessen der Bevölkerung artikulieren und an der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen mitwirken.

Durch ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung ermöglichen Parteien dem Volk, Einfluss auf die Gestaltung des Gemeinwesens zu nehmen. Sie vertreten unterschiedliche politische Positionen und bieten den Wählern eine Auswahl an Alternativen. So tragen sie zur Meinungsvielfalt und zur Legitimation politischer Entscheidungen bei.

Darüber hinaus sind Parteien auch Orte der politischen Bildung und des gesellschaftlichen Dialogs. Sie fördern die politische Beteiligung der Bürger und stärken das Verständnis für demokratische Prozesse.


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